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Schenkung zu Lebzeiten: Den Immobilienwert optimieren und Schenkungssteuer minimieren

Eine strategische Immobilien-Schenkung zu lebzeiten ermöglicht durch die Nutzung von Freibeträgen und rechtlichen Hebeln wie dem Nießbrauch eine erhebliche Minimierung der Steuerlast. Ein zertifiziertes Verkehrswertgutachten nach § 198 BewG dient dabei als essenzieller Nachweis des „niedrigeren gemeinen Werts“, um eine systematische Überbewertung durch das Finanzamt rechtssicher abzuwehren.

Inhaltsverzeichnis

DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE

  • Steuerfalle Finanzamt: Das Finanzamt bewertet Immobilien bei Schenkungen nach einem pauschalen Massenverfahren. Individuelle wertmindernde Faktoren (z. B. Sanierungsstau) werden ignoriert, was fast immer zu fiktiv überhöhten Werten führt.
  • Ihre gesetzliche Notbremse: Mit einem zertifizierten Verkehrswertgutachten können Sie den „niedrigeren gemeinen Wert“ (§ 198 BewG) nachweisen. Das Finanzamt muss diesen korrigierten Marktwert rechtlich zwingend anerkennen.
  • Strategie Nießbrauch & Wohnrecht: Behalten Sie sich bei der Überschreibung an die Kinder ein Nutzungsrecht vor. Ein Sachverständiger berechnet den Barwert dieses Rechts, was den steuerpflichtigen Wert der Immobilie sofort massiv senkt.
  • Maklerschätzungen reichen nicht: Das Finanzamt stellt höchste formelle Anforderungen. Kostenlose Kurzgutachten von Maklern werden strikt abgelehnt. Nur vollumfängliche Gutachten nach ImmoWertV von zertifizierten Sachverständigen bieten absolute Rechtssicherheit.

Planen Sie eine Immobilien-Schenkung zu Lebzeiten? Schützen Sie Ihr Vermögen vor überhöhten Forderungen des Finanzamtes. Ein fundiertes Verkehrswertgutachten liefert den rechtssicheren Nachweis des tatsächlichen Marktwertes und ist Ihr stärkster Hebel zur legalen Minimierung der Schenkungssteuer.

Die frühzeitige Übertragung von Immobilienvermögen an die nächste Generation – primär an die eigenen Kinder oder Enkel – ist einer der wirksamsten und wichtigsten Hebel der privaten Finanz- und Nachfolgeplanung in Deutschland. Eine strategisch gut durchdachte Schenkung zu Lebzeiten sichert nicht nur den familiären Frieden und verhindert spätere Erbstreitigkeiten, sondern ermöglicht es vor allem, die gesetzlichen Freibeträge der Schenkungssteuer optimal auszuschöpfen. Da diese Freibeträge alle zehn Jahre neu gewährt werden, lassen sich auch große Immobilienportfolios über Jahrzehnte hinweg steuerfrei an die Nachkommen übertragen.

Doch was in der Theorie als eleganter, steueroptimierter Vermögensübergang geplant ist, entwickelt sich in der Praxis oft zu einer existenzbedrohenden Kostenfalle. Bei den heutigen, trotz leichter Marktkorrekturen immer noch historisch hohen Immobilienwerten, sind die Freibeträge (beispielsweise 400.000 Euro für ein Kind) extrem schnell aufgebraucht. Sobald der festgestellte Wert der Immobilie diesen Freibetrag auch nur marginal überschreitet, greift der Fiskus mit Steuersätzen von bis zu 30 Prozent (in der Steuerklasse I) unbarmherzig zu.

Die absolute Crux an der gesamten Thematik: Die unabänderliche Grundlage für die Berechnung der Schenkungssteuer ist der festgestellte steuerliche Wert der Immobilie. Und genau hier, bei der Wertermittlung durch die Finanzbehörden, droht die größte und teuerste Gefahr für Eigentümer. In diesem umfassenden Fachratgeber erfahren Sie detailliert, warum das Bewertungssystem des Finanzamtes systematisch zu Ungunsten der Steuerzahler arbeitet, wie die rechtliche „Notbremse“ des Bewertungsgesetzes funktioniert und wie ein professionelles Verkehrswertgutachten Ihr Vermögen schützt.

Die steuerliche Falle: Das Massenverfahren des Finanzamts

Wenn Sie eine Immobilie verschenken, sind Sie gesetzlich verpflichtet, dies dem Finanzamt zu melden (Schenkungssteuererklärung). Daraufhin wird das zuständige Feststellungsfinanzamt aktiv und ermittelt den steuerlichen Wert des Objekts, der als Bemessungsgrundlage für die Steuer dient. Die Behörde stützt sich hierbei auf die Vorgaben des Bewertungsgesetzes (BewG).

Das Problem der Typisierung und Pauschalierung

Das grundlegende Problem dieses behördlichen Vorgehens ist die Methodik. Das Finanzamt wendet ein sogenanntes pauschaliertes Massenverfahren an. Der Beamte im Finanzamt verlässt seinen Schreibtisch nicht. Niemand besichtigt Ihre Immobilie. Stattdessen wird das Haus oder die Wohnung rein nach Aktenlage und auf Basis statistischer Durchschnittswerte in ein starres Raster gepresst.

Je nach Immobilienart wendet das Finanzamt unterschiedliche typisierte Verfahren an:

  1. Das typisierte Ertragswertverfahren (bei vermieteten Objekten): Hierbei wird oft nicht die tatsächliche Miete, sondern eine fiktive, statistische Durchschnittsmiete (anhand von Mietniveaustufen) angesetzt. Zudem verwendet das Finanzamt gesetzlich festgeschriebene, oft völlig unrealistische Liegenschaftszinssätze, die den tatsächlichen regionalen Markt überhaupt nicht abbilden.
  2. Das typisierte Sachwertverfahren (bei selbstgenutzten Häusern): Hier rechnet das Amt mit sogenannten gewöhnlichen Herstellungskosten.

Das fatale Resultat dieser Typisierung: Die individuelle Realität und der tatsächliche Bauzustand Ihrer Immobilie werden vollständig ausgeblendet.

Hat das Haus einen feuchten Keller? Ist das Dach seit 40 Jahren ungedämmt? Sind die Wasserleitungen marode? Weist der Grundriss gefangene Räume auf, die am Markt extrem unbeliebt sind? All diese massiv wertmindernden Faktoren spielen in der standardisierten Gleichung der Finanzbehörde schlichtweg keine Rolle. Das System geht immer von einer fiktiven, „durchschnittlich gut instand gehaltenen“ Immobilie aus.

Experten-Tipp

Kombinieren Sie die vorzeitige Vermögensübertragung stets mit einem Nießbrauchs- oder Wohnrecht. Diese im Grundbuch eingetragenen Rechte mindern den steuerlich relevanten Wert der Immobilie sofort und drastisch, da sie den „Barwert der Nutzungen“ kapitalisieren. Gleichzeitig sichern Sie sich als Schenker die lebenslange Nutzung oder die Mieteinnahmen rechtlich absolut wasserdicht ab.

Der Schock durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2022/2023

Die Situation für Immobilienbesitzer hat sich durch die Verabschiedung des Jahressteuergesetzes zum 01.01.2023 dramatisch verschärft. Der Gesetzgeber hat die Bewertungsregeln im Bewertungsgesetz an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021) angepasst.

Folgende Parameter wurden durch das Finanzamt drastisch zu Ungunsten der Eigentümer verändert:

  • Verlängerung der Gesamtnutzungsdauer: Bei Ein- und Zweifamilienhäusern geht das Finanzamt nun pauschal von einer Lebensdauer von 80 Jahren statt zuvor 70 Jahren aus. Das bedeutet mathematisch eine geringere Alterswertminderung – die Immobilie bleibt auf dem Papier länger „jung und wertvoll“.
  • Erhöhung der Sachwertfaktoren: Die sogenannten Wertziffern, die zur Anpassung an den regionalen Markt genutzt werden, wurden drastisch nach oben korrigiert.
  • Absenkung der Liegenschaftszinssätze: Ein niedrigerer Liegenschaftszins im typisierten Ertragswertverfahren führt zwangsläufig zu einem höheren Ertragswert.

Experten und Steuerberater verzeichnen seit 2023, dass die vom Finanzamt festgestellten Immobilienwerte bei Schenkungen pauschal um 20 bis 40 Prozent gestiegen sind. Dadurch rutschen zehntausende Familien plötzlich aus der Steuerfreistellung in die Steuerpflicht.

Ihre gesetzliche Notbremse: § 198 BewG (Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts)

Als Eigentümer und Schenker sind Sie diesem schematischen Algorithmus jedoch nicht schutzlos ausgeliefert. Der Gesetzgeber weiß selbstverständlich um die Ungenauigkeit und die teilweise verfassungskritische Pauschalität seines Massenverfahrens. Um zu verhindern, dass Bürger Steuern auf fiktive, nicht existierende Vermögenswerte zahlen müssen, existiert eine essenzielle „Öffnungsklausel“ im Gesetz: der § 198 BewG (Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts).

Dieser Paragraph ist Ihr stärkster, rechtlicher Hebel und das Fundament unserer täglichen Arbeit bei MV-Immobilienbewertung. Das Gesetz besagt unmissverständlich:

„Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen.“

Übersetzt bedeutet das: Wenn Sie durch ein qualifiziertes und formell korrektes Gutachten beweisen können, dass der tatsächliche Verkehrswert (Marktwert) Ihrer Immobilie am Stichtag der Schenkung geringer ist als der vom Finanzamt berechnete Phantasiewert, ist das Finanzamt rechtlich zwingend daran gebunden, diesen niedrigeren Wert für die Steuerfestsetzung zu übernehmen. Das Finanzamt hat hier keinen Ermessensspielraum.

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Warum Maklerschätzungen gnadenlos scheitern

Einer der häufigsten und fatalsten Fehler, den Steuerzahler in dieser Situation begehen, ist der Versuch, Kosten zu sparen, indem sie auf kostenlose oder sehr günstige „Kurzgutachten“ lokaler Immobilienmakler zurückgreifen. Diese Dokumente werden voller Hoffnung beim Finanzamt eingereicht – und postwendend abgelehnt.

Die Finanzbehörden stellen an den Nachweis nach § 198 BewG extrem hohe, durch die BFH-Rechtsprechung gedeckte formelle Anforderungen. Ein Gutachten entfaltet nur dann seine steuersenkende Wirkung, wenn es die strikten Vorgaben der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) akribisch einhält.

Maklerschätzungen, zweiseitige Kurzbewertungen oder Online-Rechner gelten steuerrechtlich nicht als Nachweis. Maklern wird vom Fiskus grundsätzlich die Neutralität abgesprochen. Die Finanzbehörden fordern unparteiische, tiefgehende Expertise. Ein vollumfängliches Verkehrswertgutachten von einem nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen (wie bei MV-Immobilienbewertung) liefert exakt diese notwendige Objektivität und gerichtsfeste Beweisführung.

Strategische Wertminderung durch Rechte im Grundbuch (Nießbrauch & Wohnrecht)

Wenn Sie eine Schenkung planen, sollten Sie das Eigentum niemals völlig bedingungslos übertragen. Einer der effektivsten Wege, den Wert einer Immobilie im Zuge einer Schenkung legal und massiv zu senken, ist der Vorbehalt von Nutzungsrechten durch die Eintragung eines Nießbrauchsrechts oder eines Wohnrechts im Grundbuch.

Diese Rechte haben eine fantastische Doppelwirkung: Sie bleiben wirtschaftlicher Herr der Lage und dürfen bis zu Ihrem Tod im Haus wohnen bleiben oder die Mieteinnahmen behalten. Gleichzeitig sinkt der Wert der Immobilie für den Beschenkten drastisch. Wer ein Haus geschenkt bekommt, das mit einem lebenslangen Wohnrecht für die Eltern belastet ist, kann dieses am Markt kaum verkaufen. Diese Nutzungseinschränkung drückt den Verkehrswert erheblich.

Die gutachterliche Kapitalisierung von Nutzungsrechten

Wir als zertifizierte Sachverständige berechnen den sogenannten Barwert dieses Rechts mathematisch präzise und ziehen diesen als „besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale“ (boG) ab.

Handelt es sich um einen lebenslangen Vorbehaltsnießbrauch, wird zunächst die Jahresnettokaltmiete ermittelt, die der Schenker durch sein Wohnenbleiben spart. Von diesem Rohertrag werden Bewirtschaftungskosten abgezogen. Das Ergebnis ist der jährliche Reinertrag des Rechts. Dieser Reinertrag muss nun auf die statistische Lebenserwartung des Schenkers (gemäß amtlichen Sterbetafeln) hochgerechnet und finanzmathematisch abgezinst werden (Barwertprinzip).

Die finanzmathematische Rentenbarwertformel verdeutlicht die komplexe Abzinsung:

BW=Rqn1qn(q1)BW = R \cdot \frac{q^n – 1}{q^n \cdot (q – 1)}

Hierbei stehen die Variablen für:

  • BW = Der gesuchte Barwert (Kapitalwert) des Rechts
  • R = Die nachschüssige, jährliche Rente (der Reinertrag der gesparten/erzielten Miete)
  • n = Die Laufzeit in Jahren (entspricht der statistischen Restlebenserwartung des Schenkers)
  • q = Der Zinsfaktor, berechnet als 1 + i, wobei i der marktgerechte Liegenschaftszinssatz ist

Der Sanierungsstau: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) als Preisdrücker

Neben den Rechten im Grundbuch ist der tatsächliche bauliche Zustand der Immobilie der zweite große Hebel für das Verkehrswertgutachten . Ein zertifizierter Sachverständiger führt eine minutiöse Begehung des Objekts durch. Wir dokumentieren jeden Riss in der Fassade, jede veraltete Elektrik und jeden Wasserschaden. Diese Mängel werden nicht pauschal, sondern anhand von Baukostenindizes detailliert berechnet und als Sanierungsstau vom Wert abgezogen.

Besondere Brisanz hat in den letzten Jahren das Gebäudeenergiegesetz (GEG) erhalten. Immobilien, die energetisch schlecht aufgestellt sind, erleiden am freien Markt aktuell drastische Preisabschläge. Käufer wissen, dass gesetzliche Sanierungspflichten auf sie zukommen. Das Finanzamt ignoriert das GEG bei der steuerlichen Typisierung völlig. Wir preisen diese rechtlichen Risiken und Zwangsinvestitionen jedoch konsequent als wertmindernd in das Gutachten ein.

Wichtig zu wissen

Das Finanzamt nutzt für die Bewertung bei Schenkungen ein pauschaliertes Massenverfahren, das individuelle Mängel (z. B. Sanierungsstau oder energetische Defizite nach GEG 2026) komplett ignoriert. Durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2022/2023 wurden zudem die Bewertungsfaktoren des Fiskus massiv verschärft. Nur ein zertifiziertes Verkehrswertgutachten nach § 198 BewG kann den wahren, oft viel niedrigeren Marktwert rechtssicher nachweisen und als „Notbremse“ gegen extreme Steuerlasten wirken.

Die Rentabilitätsrechnung: Ein ausführliches Praxisbeispiel

Die Ausgangslage:

Frau Müller (68 Jahre alt) möchte ihr Einfamilienhaus an ihren Sohn verschenken. Der steuerliche Freibetrag für Kinder liegt bei 400.000 Euro.

Das Vorgehen ohne Gutachten (Die Finanzamt-Falle):

Frau Müller überschreibt das Haus. Das Finanzamt wendet das typisierte Sachwertverfahren an und ignoriert die alte Ölheizung und das fehlende WDVS. Das Amt ermittelt einen fiktiven Wert von 650.000 Euro.

  • Freibetrag des Sohnes: 400.000 Euro
  • Zu versteuernder Restwert: 250.000 Euro
  • Steuersatz (Steuerklasse I): 11 %
  • Festgesetzte Schenkungssteuer: 27.500 Euro.

Das Vorgehen mit MV-Immobilienbewertung (Die Optimierung):

Frau Müller lässt beim Notar ein lebenslanges Wohnrecht eintragen und beauftragt uns mit einem Verkehrswertgutachten nach § 198 BewG.

  1. Sanierungsstau & GEG: Wir kalkulieren nachvollziehbar einen marktgerechten Abschlag von 85.000 Euro für zwingende energetische Sanierungen.
  2. Wohnrecht: Wir berechnen den Barwert des Wohnrechts von Frau Müller. Die kapitalisierte Abzinsung ergibt einen Wert von 180.000 Euro.

Die neue Rechnung:

  • Basiswert der Immobilie (objektiv): 580.000 Euro
  • Abzug durch bewiesenen Sanierungsstau: – 85.000 Euro
  • Abzug durch das Wohnrecht: – 180.000 Euro
  • Neuer, gutachterlich nachgewiesener Verkehrswert: 315.000 Euro.

Das Ergebnis: Der nachgewiesene Wert fällt sicher unter den Freibetrag von 400.000 Euro. Die Schenkungssteuer sinkt auf exakt 0,00 Euro. Frau Müller hat dem Familienvermögen (abzüglich des Gutachterhonorars) netto rund 24.000 Euro gerettet.

Checkliste: So bereiten Sie das Bewertungsgutachten optimal vor

  • Aktueller Grundbuchauszug: Zur Prüfung von bestehenden Rechten oder Wegerechten.
  • Notarieller Schenkungsvertrag (Entwurf): Um den exakten Bewertungsstichtag festzulegen und den genauen Wortlaut der Vorbehaltsrechte zu prüfen.
  • Vollständige Bauakten: Bemaßte Grundrisse, Ansichten, Schnitte sowie die offizielle Wohnflächenberechnung nach WoFlV.
  • Detaillierte Modernisierungsübersicht: Eine ehrliche Aufstellung, in welchem Jahr wesentliche Gewerke (Heizung, Dach, Fenster, Elektrik, Bäder) zuletzt erneuert wurden.
  • Aktueller Energieausweis: Besonders im Hinblick auf das GEG 2026 von zentraler Bedeutung.

Erweiterte FAQ zur Immobilienbewertung bei Schenkungen

Was ist der exakte Bewertungsstichtag bei einer Schenkung?

Maßgeblich für die Wertermittlung ist der „Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung“. Bei Immobilien ist dies in der Regel der Tag, an dem der notarielle Schenkungsvertrag (Auflassung) unterschrieben und die Eintragung einer Auflassungsvormerkung bewilligt wurde. Das Verkehrswertgutachten muss zwingend exakt auf diesen Tag in der Vergangenheit abstellen!

Was passiert, wenn der Steuerbescheid schon im Briefkasten liegt?

Sie können rückwirkend handeln! Wenn Sie einen fiktiv zu hohen Feststellungsbescheid erhalten haben, müssen Sie zwingend innerhalb der Einspruchsfrist (in der Regel ein Monat) formal Einspruch einlegen. In der Begründung kündigen Sie an, dass der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch ein Sachverständigengutachten nachgereicht wird.

Lohnt sich das Gutachten auch, wenn der Freibetrag nur knapp überschritten wird?

Definitiv. Durch den Wegfall des Freibetrags für den übersteigenden Teil wird jeder Euro sofort versteuert. Da das Finanzamt den Wert im Massenverfahren oft um mehr als 10 bis 20 % zu hoch ansetzt, amortisieren sich die Kosten für das Gutachten meist extrem schnell.

Fazit

Die unentgeltliche Übertragung einer Immobilie auf die nächste Generation ist ein hochkomplexer Prozess, bei dem es schnell um fünf- oder sechsstellige Steuerbeträge gehen kann. Wer hier blind agiert und den maschinellen Berechnungen des Finanzamtes vertraut, verschenkt das hart erarbeitete Familienvermögen völlig unnötig an den Staat.

Die Gesetze (insbesondere § 198 BewG) geben Ihnen die legalen Werkzeuge in die Hand, sich gegen diese systematische Überbewertung zu wehren. Ein professionelles, fundiertes und DEKRA-zertifiziertes Verkehrswertgutachten von MV-Immobilienbewertung ist Ihr verlässliches, rechtliches Schutzschild. Wir schaffen absolute Transparenz, decken jeden wertmindernden Faktor schonungslos auf und sorgen mit juristischer Präzision dafür, dass Ihr Vermögen ungeschmälert und rechtssicher bei den Menschen ankommt, für die es bestimmt ist: Ihren Liebsten.

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