Die vorweggenommene Erbfolge ist die Übertragung von Vermögen, häufig einer Immobilie, an die späteren Erben schon zu Lebzeiten. Meist übertragen Eltern ihr Haus an die Kinder und behalten sich dabei ein Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch vor. Rechtlich ist das in der Regel eine Schenkung, für die eigene Regeln bei Steuer und Pflichtteil gelten.
Was bedeutet vorweggenommene Erbfolge?
Statt das Haus zu vererben, geben die Eltern es schon jetzt an ihre Kinder weiter. Die Gründe sind oft dieselben: Die Freibeträge bei der Schenkungsteuer lassen sich alle zehn Jahre neu nutzen, spätere Pflichtteilsansprüche können geringer ausfallen, und die Familie regelt die Nachfolge in Ruhe statt im Streit nach dem Erbfall. Damit die Eltern abgesichert bleiben, enthält der Übertragungsvertrag meist Gegenleistungen und Vorbehalte.
| Vereinbarung | Wirkung |
|---|---|
| Nießbrauch | Die Eltern nutzen das Haus weiter selbst oder behalten die Mieteinnahmen |
| Wohnungsrecht | Die Eltern dürfen weiter im Haus oder in einer Wohnung darin wohnen |
| Rückforderungsrecht | Die Eltern können das Haus in bestimmten Fällen zurückverlangen, etwa bei einem Verkauf ohne ihre Zustimmung |
| Pflegeverpflichtung | Das Kind verpflichtet sich, die Eltern im Alter zu versorgen |
Die gesetzliche Grundlage nach § 2325 BGB
Einen eigenen Paragrafen für die vorweggenommene Erbfolge gibt es nicht. Eine der wichtigsten Regeln steht im Pflichtteilsrecht, in § 2325 Absatz 3 BGB:
„Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt.“
Mit anderen Worten: Geschwister oder andere Pflichtteilsberechtigte können eine Ergänzung ihres Pflichtteils verlangen, wenn das Haus verschenkt wurde. Mit jedem Jahr zählt die Schenkung aber zehn Prozent weniger. Behalten sich die Eltern einen Nießbrauch vor, beginnt die Zehnjahresfrist nach der Rechtsprechung allerdings gar nicht erst zu laufen, weil sie das Haus wirtschaftlich nicht aus der Hand gegeben haben. Bei einem Wohnungsrecht kommt es auf den Umfang an: Betrifft es nur eine Wohnung im Haus, kann die Frist laufen, umfasst es praktisch das ganze Haus, eher nicht.
Bedeutung für den Wert
Bei einer vorweggenommenen Erbfolge spielt der Wert der Immobilie gleich mehrfach eine Rolle. Für die Schenkungsteuer setzt das Finanzamt einen Grundbesitzwert an, von dem der Wert eines vorbehaltenen Nießbrauchs oder Wohnungsrechts abgezogen wird. Für einen späteren Pflichtteilsergänzungsanspruch gilt das sogenannte Niederstwertprinzip: Maßgeblich ist der niedrigere Wert zum Zeitpunkt der Schenkung oder zum Zeitpunkt des Erbfalls, wobei der frühere Wert zuvor um die Geldentwertung hochgerechnet wird. Dafür muss der Wert oft für zwei weit auseinanderliegende Stichtage ermittelt werden. Wie Nießbrauch und Wohnungsrecht bewertet werden, zeigen die Ratgeber zum Nießbrauch und zum lebenslangen Wohnungsrecht.
Den Wert der Immobilie und der vorbehaltenen Rechte zum Zeitpunkt der Übertragung kann ein Verkehrswertgutachten festhalten. Das erleichtert spätere Auseinandersetzungen unter den Geschwistern.
Häufige Fragen zur vorweggenommenen Erbfolge
Muss ich Schenkungsteuer zahlen, wenn meine Eltern mir das Haus übertragen?
Nur, wenn der Wert nach Abzug von Nießbrauch oder Wohnungsrecht über dem Freibetrag liegt. Kinder haben gegenüber jedem Elternteil einen Freibetrag von 400.000 Euro, der alle zehn Jahre neu genutzt werden kann. Gehört das Haus beiden Eltern, verdoppelt sich der Spielraum entsprechend. Grunderwerbsteuer fällt bei einer Übertragung von Eltern auf Kinder nicht an.
Was passiert, wenn meine Eltern später ins Pflegeheim müssen?
Reicht ihr Einkommen nicht für die Pflegekosten, können sie das Geschenk innerhalb von zehn Jahren zurückverlangen, soweit sie bedürftig sind. Übernimmt das Sozialamt die Kosten, kann es diesen Anspruch auf sich überleiten und vom Kind Geld verlangen. Das sollte bei der Planung bedacht werden.
Braucht die Übertragung einen Notar?
Ja. Die Übertragung eines Grundstücks muss notariell beurkundet werden, auch wenn sie unentgeltlich ist. Der Notar entwirft den Übertragungsvertrag mit allen Vorbehalten und sorgt für die Eintragung im Grundbuch.