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Asbest und Altlasten: Wertabschläge bei Immobilien der 60er und 70er Jahre

26. Juni 2026

Haben Sie eine Immobilie aus den 1960er oder 1970er Jahren geerbt oder stehen kurz vor dem Kauf eines solchen Objekts? Was auf den ersten Blick wie solide Altbausubstanz wirkt, kann Asbest, PAK-haltige Kleber oder giftige Holzschutzmittel verbergen – Schadstoffe, die das Finanzamt bei der Steuerfestsetzung schlicht ignoriert. Dieser Ratgeber zeigt, wie Sie diese verdeckten Risiken mit einem fundierten Gutachten nach § 198 BewG in einen konkreten steuerlichen Vorteil verwandeln.

DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE

  • Die Schadstoff-Ära: In den Bauboom-Jahren der 1960er und 1970er wurde Asbest aufgrund seiner herausragenden technischen Eigenschaften in fast jedem Gewerk verbaut – von der Fassade bis zum Fliesenkleber.
  • Massive Kostenfolgen: Die Beseitigung von Gefahrstoffen darf nur durch zertifizierte Fachbetriebe unter strengen Sicherheitsauflagen erfolgen. Die Entsorgungskosten mindern den Immobilienwert mitunter um fünfstellige Beträge.
  • Pauschale Steuerfalle: Das Finanzamt bewertet Immobilien bei Erbschaft oder Schenkung rein nach Aktenlage und unterstellt einen schadstofffreien Zustand, was regelmäßig zu einer massiven Überbewertung führt.
  • Gegenwehr mit System: Ein zertifiziertes Gutachten nach Paragraf 198 BewG bricht die behördliche Pauschalierung auf, indem es die realen Altlasten-Kosten finanzmathematisch präzise in Abzug bringt.

Asbest und Altlasten: Wertabschläge bei Immobilien der 60er und 70er Jahre

Die Architektur der 1960er und 1970er Jahre prägt bis heute das Gesicht deutscher Wohnsiedlungen und Vorstädte. Freistehende Bungalows mit flach geneigten Dächern, großzügige Ein- und Zweifamilienhäuser mit großen Fensterfronten und voll unterkellerte Mehrfamilienhäuser in Massivbauweise zeugen vom wirtschaftlichen Aufschwung und dem unbändigen Bauboom dieser Epochen. Aus Sicht des modernen Immobilienmarktes bieten diese Objekte hervorragende Qualitäten: Sie stehen meist auf weitläufigen Grundstücken, weisen flexible, offene Grundrisse auf und besitzen eine konstruktive Grundsubstanz, die im Vergleich zu den kargen Nachkriegsbauten der 1950er Jahre als äußerst solide gilt. Doch dieser charmante und werthaltige Ersteindruck birgt für Eigentümer, Erben und Käufer ein unkalkulierbares und hochgradig giftiges finanzielles Risiko.

Die 60er und 70er Jahre gelten in der Bautechnik unumstritten als die „Schadstoff-Ära“ des deutschen Bauwesens. Im Zuge der rasanten Industrialisierung der Baustoffproduktion wurden chemische Zusatzstoffe, künstliche Fasern und synthetische Bindemittel im großen Stil und völlig unbedacht eingesetzt. Das absolute Wunderprodukt dieser Zeit war Asbest – eine mineralische Naturfaser, die hitzebeständig, säureresistent, hochelastisch und extrem zugfest ist. Asbest wurde sprichwörtlich überall untergemischt: in Fassadenplatten, Dachschindeln, Fußbodenbelägen, Fensterkitten und Putzen. Erst im Jahr 1993 wurde die Verwendung von Asbest in Deutschland aufgrund der nachgewiesenen, stark krebserregenden Wirkung der lungengängigen Mikrofasern vollständig verboten. Ähnlich verhält es sich mit krebserregenden Teerklebern unter Parkettböden oder hochgiftigen Holzschutzmitteln in den Dachstühlen.

Wird eine solche Immobilie im Rahmen einer Erbschaft, einer Schenkung oder einer Vermögensauseinandersetzung bewertet, kollidiert diese schadstoffbelastete Realität frontal mit der behördlichen Praxis der deutschen Finanzämter. Die Steuerbehörden schicken für die Festsetzungsverfahren zur Erbschafts- oder Schenkungssteuer keinen Prüfer vor Ort vorbei. Sie bewerten Immobilien rein formularbasiert nach den pauschalen Massenbewertungsverfahren des Bewertungsgesetzes (BewG). Dabei wird gesetzlich unterstellt, dass die Immobilie absolut mängelfrei, gesundheitlich unbedenklich und frei von jeglichen Altlasten ist. In diesem Beitrag beleuchten wir die bautechnischen Hintergründe der typischen Schadstoffe, analysieren die methodische Wertermittlung nach der aktuellen Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) und zeigen auf, wie ein unabhängiges Verkehrswertgutachten Sie vor ungerechtfertigten Steuerforderungen schützt.

Welche Schadstoffe sind bei Immobilien der 60er und 70er Jahre typisch?

Ein qualifizierter Sachverständiger nähert sich einer Immobilie dieser Baujahre immer mit einer forensischen Skepsis. Es gibt eine Reihe von klassischen Schadstoffen, die aufgrund der damaligen Baustandards fast schon gesetzmäßig anzutreffen sind:

1. Asbest (Schwach und fest gebunden)

Asbest tritt in zwei grundlegenden Formen auf, die sich in ihrer Gefährlichkeit und den Sanierungskosten massiv unterscheiden. Fest gebundener Asbest (z. B. in den bekannten „Eternit“-Fassadenplatten oder Wellbeplankungen auf dem Dach) ist im Alltag unbedenklich, solange er nicht mechanisch bearbeitet (gebohrt, gesägt, gebrochen) wird. Die Sanierungskosten fallen hier primär beim Rückbau und der Deponierung an.

Viel gefährlicher ist schwach gebundener Asbest. Dieser wurde als Spritzasbest zum Brandschutz auf Stahlträgern, in Leichtbauplatten (z. B. „Promabest“) oder als Trägerschicht unter PVC-Böden (sogenannte Cushion-Vinyl-Beläge) eingesetzt. Da sich die Fasern hier schon bei geringer Erschütterung oder Alterung von selbst lösen und in die Raumluft gelangen, besteht hier vielfach eine sofortige, gesetzliche Sanierungspflicht, die sechsstellige Kosten verursachen kann. Eine extrem tückische und weit verbreitete Variante sind zudem asbesthaltige Flex-Fliesen (Vinyl-Asbest-Fliesen) und die dazugehörigen schwarzen Bitumenkleber.

2. PAK (Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe)

Wer in einem Haus der 1960er Jahre den alten Teppichboden herausreißt, stößt darunter nicht selten auf ein darunter liegendes Stäbchenparkett. Die Freude über den Holzboden verfliegt schnell, wenn man den Klebstoff betrachtet. In dieser Ära wurde Parkett standardmäßig mit tiefschwarzem Steinkohlenteerpech-Kleber fixiert. Dieser Kleber enthält hochgradig krebserregende PAK-Verbindungen. Mit der Zeit altert der Kleber, versprödet und der giftige Feinstaub wandert schleichend durch die Fugen des Parketts in die Raumluft. Eine Sanierung erfordert das vollständige Abschleifen unter Atemschutzschleusen und eine aufwändige chemische Versiegelung des Estrichs.

3. PCP, Lindan und DDT (Holzschutzmittel)

In den 1970er Jahren war es im Zuge des Fertighaus-Booms und des Ausbaus von Dachgeschossen üblich, alle tragenden Holzkonstruktionen großzügig mit chemischen Holzschutzmitteln (bekannt unter Handelsnamen wie „Xylamon“) zu imprägnieren. Diese Mittel enthielten Pentachlorphenol (PCP) und Lindan zur Abwehr von Pilzen und Insekten. Die Stoffe sind extrem langlebig und dünsten auch nach 50 Jahren noch kontinuierlich aus. Sie lagern sich im Hausstaub an und führen zu chronischen gesundheitlichen Beschwerden. Da das Gift tief in das Holz eingedrungen ist, hilft hier teils nur der vollständige Austausch des gesamten Dachstuhls oder eine extrem teure, dauerhafte Maskierung der Balken.

4. KMF (Künstliche Mineralfasern / Alte Glaswolle)

Die erste Generation der Mineralwolle-Dämmstoffe, die bis zum Jahr 1996 verbaut wurde, steht im dringenden Verdacht, aufgrund der Fasergeometrie ähnlich wie Asbest krebserregend zu sein. Liegt diese alte, gelbe oder braune Glaswolle ungeschützt auf der obersten Geschossdecke oder zwischen den Sparren, erfordert jeder Rückbau extreme Sicherheitsmaßnahmen (Schutzanzüge, Staubwände) nach der TRGS 521, was die normalen Abrisskosten vervielfacht.

Experten-Tipp

Lassen Sie bei begründetem Verdacht auf Asbest (z. B. bei intakten Vinyl-Asbest-Fliesen oder verdecktem Fassadenasbest) vor dem Ortstermin des Gutachters eine qualifizierte Materialprobe durch ein akkreditiertes Fachlabor analysieren. Liegt ein positives Schadstoffgutachten schriftlich vor, kann der Sachverständige die anfallenden, immensen Kosten für die staubdichte Sanierung und behördliche Entsorgung nach der TRGS 519 exakt als wertmindernden Abzug (boG) im Gutachten ansetzen, was Ihre Steuerlast vor dem Finanzamt sofort drastisch reduziert.

Wie werden Schadstoffbelastungen bei der Wertermittlung nach ImmoWertV berücksichtigt?

Die Ermittlung des wirtschaftlichen Schadens, den eine Asbest- oder Altlastenkontamination auf einem Grundstück verursacht, erfordert tiefe baurechtliche Kenntnisse und eine methodisch saubere Herleitung nach den Richtlinien der aktuellen Bundes-Wertermittlungsverordnung (ImmoWertV). Ein zertifizierter Sachverständiger schätzt den Wertabzug niemals nach pauschalen Daumenregeln, sondern nutzt das mathematische Instrumentarium der Wertermittlung.

Die Wertminderung durch Schadstoffe wird in der Gutachterpraxis als besonderes objektspezifisches Grundstücksmerkmal (boG) erfasst und am Ende des gewählten Berechnungsverfahrens (Sachwert- oder Ertragswertverfahren) direkt vom vorläufigen Marktwert abgezogen. Die Herleitung der Minderung basiert im Wesentlichen auf drei getrennten Schadenskomponenten:

Komponente 1: Die reinen Schadensbeseitigungskosten (Sanierungsaufwand)

Der Gutachter ermittelt auf Basis von Fachangeboten oder spezialisierten Baukostendatenbanken (wie dem BKI) die realen Brutto-Kosten, die für eine fachgerechte Sanierung nach den gesetzlichen Vorschriften anfallen. Dazu gehören Kosten für die Schadstoffeinhausung, den Aufbau von Unterdruckschleusen, die Entsorgungsgebühren auf Sondermülldeponien und die Kosten für den anschließenden Wiederaufbau mit schadstofffreien Materialien.

Komponente 2: Der Abschlag für das verbleibende Risiko (Der merkantile Minderwert)

Selbst wenn eine Asbestfassade oder ein PAK-Kleber fachgerecht saniert wurde, haftet der Immobilie auf dem freien Markt regelmäßig ein psychologischer Makel an. Potenzielle Käufer sind skeptisch, ob wirklich alle Schadstoffreste restlos beseitigt wurden. Dieser merkantile Minderwert führt dazu, dass kontaminierte Objekte der 60er und 70er Jahre im Vergleich zu von Grund auf gesunden Häusern nur mit saftigen Preisabschlägen veräußert werden können. Der Gutachter preist dieses verbleibende Marktrisiko empirisch in den boG-Abzug ein.

Komponente 3: Die Sonderfälle vollständiger Nutzungseinschränkung

In seltenen Fällen macht eine Schadstoffbelastung ganze Gebäudeteile dauerhaft unbewohnbar (z. B. akute PCP-Ausdünstungen im ausgebauten Dachgeschoss). Hier prüft der Gutachter, ob der Wertverlust bereits vollständig über den boG-Abzug (Komponenten 1 und 2) abgebildet ist. Ist das der Fall, erfolgt keine zusätzliche Verkürzung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer – eine doppelte Erfassung desselben Mangels über zwei Bewertungswege wird methodisch ausgeschlossen.

Die finale Berechnungsformel lautet:

Finaler Verkehrswert=Vorläufiger Marktwert (schadstofffrei)−Minderwert durch Asbest/Altlasten (boG)\text{Finaler Verkehrswert} = \text{Vorläufiger Marktwert (schadstofffrei)} – \text{Minderwert durch Asbest/Altlasten (boG)}
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Warum übersieht das Finanzamt Asbest und Altlasten bei der Bewertung?

Die immense praktische Relevanz des Schadstoff-Themas wird für die meisten Eigentümer schlagartig in dem Moment spürbar, in dem sie mit dem Finanzamt in Berührung kommen – namentlich nach einem Erbfall oder bei einer Schenkung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Die Finanzbehörden sind gesetzlich dazu verpflichtet, den Grundbesitzwert der Immobilie festzustellen, um die Erbschafts- oder Schenkungssteuer festzusetzen. Hierzu nutzen die Beamten standardisierte, stark vereinfachte Massenbewertungsverfahren nach dem Bewertungsgesetz (BewG).

Das fundamentale Problem an dieser behördlichen Praxis: Das Finanzamt arbeitet rein nach Aktenlage und führt niemals einen Ortstermin durch. Der Sachbearbeiter prüft im ersten Schritt ausschließlich das Baujahr, die Wohnfläche und den Bodenrichtwert des Grundstücks. Da das BewG-Verfahren davon ausgeht, dass jedes Gebäude über die Jahrzehnte hinweg normal instand gehalten wurde und in einem mängelfreien Zustand ist, bleibt die giftige Altlast für die Steuerbehörde vollkommen unsichtbar.

Das Finanzamt unterstellt bei seiner Berechnung somit automatisch ein absolut fehlerfreies, gesundheitlich unbedenkliches Grundstück. Dass in den Wänden und Böden ein massiver Sanierungsstau schlummert, der den Wert in der Realität um zehntausende Euro drückt, wird in dem behördlichen Feststellungsbescheid mit keinem Cent berücksichtigt. Sie erhalten eine künstlich aufgeblähte Steuerrechnung für ein scheinbar mängelfreies Objekt.

Wie hilft § 198 BewG gegen die pauschale Finanzamts-Bewertung?

Sie müssen diese steuerliche Benachteiligung durch die Behörden jedoch nicht tatenlos akzeptieren. Der Gesetzgeber hat zum Schutz der Bürger mit dem Paragrafen 198 BewG eine explizite Öffnungsklausel geschaffen. Diese besagt unmissverständlich: Weist der Steuerpflichtige durch ein qualifiziertes Gutachten nach, dass der tatsächliche Verkehrswert (der gemeine Wert) die Immobilie am Stichtag niedriger ist als der von der Behörde pauschal berechnete Wert, ist der niedrigere Wert zwingend für die Steuerberechnung anzusetzen.

Ein formelles, methodisch fundiertes und von einem zertifizierten Sachverständigen erstelltes Erbschaftsgutachten ist in diesem Szenario regelmäßig das entscheidende Beweismittel. Im Rahmen eines solchen Mandats fordern wir die amtliche Bauakte an, dokumentieren die verbauten Gefahrstoffe methodisch fundiert beim Ortstermin und überführen den realen wirtschaftlichen Sanierungsaufwand in eine belastbare mathematische Minderung nach den Standards der ImmoWertV.

Egal ob wir für Sie ein Gutachten an unserem Kanzleistandort in Neuss, in der benachbarten Landeshauptstadt Düsseldorf oder direkt vor unserer Haustür in Kaarst erstellen – wir machen die unsichtbaren Gifte für das Finanzamt sichtbar und drücken Ihre Steuerlast nachweislich nach unten. Wer sich vorab allgemein über unsere Honorarstrukturen informieren möchte, findet transparente Einblicke auf unserer zentralen Seite Preise.

Ein detailliertes Praxisbeispiel aus der Sachverständigenpraxis

Wie massiv sich die Aufdeckung einer Asbest- oder Altlastenbelastung über ein professionelles Sachverständigengutachten finanziell auswirkt, verdeutlicht das folgende realitätsnahe Fallbeispiel aus unserem Büro im Rhein-Kreis Neuss.

Der Sachverhalt:

Ein Sohn erbt von seiner Mutter einen freistehenden Bungalow (Baujahr 1972, Wohnfläche 140 qm) in einer guten Wohnlage im Raum Neuss. Das Grundstück ist groß, der regionale Bodenrichtwert liegt bei 400 Euro pro Quadratmeter. Was das Finanzamt nicht weiß: Die gesamte Außenfassade des Bungalows ist mit asbesthaltigen Eternit-Platten verkleidet. Zudem befindet sich unter dem Teppichboden im Wohnzimmer auf einer Fläche von 45 qm ein massiver, PAK-haltiger schwarzer Teerkleber, der bereits beginnt zu verspröden. Der persönliche Freibetrag des Sohnes beträgt 400.000 Euro (Steuerklasse I).


1. Die pauschale Festsetzung durch das Finanzamt (Ohne Schadstoffprüfung)

Beispielrechnung mit angenommenen Werten – für den Einzelfall können abweichende Sätze oder Freibeträge gelten.

Das Finanzamt berechnet den Grundbesitzwert nach dem pauschalierten Sachwertverfahren des BewG und ignoriert den Schadstoffstatus.

PositionBetrag
Vom Finanzamt festgestellter Grundbesitzwert550.000 €
Abzug persönlicher Freibetrag (Sohn, Steuerklasse I)– 400.000 €
Zu versteuerndes Erbe150.000 €
Erbschaftssteuer (Steuerklasse I, 11 %)16.500 €

2. Die exakte Wertermittlung durch das Verkehrswertgutachten

Der Erbe legt fristgerecht Einspruch gegen den Bescheid ein und beauftragt unser Büro. Auf Basis einer Laboranalyse kalkuliert der Gutachter die realen Sanierungs- und Entsorgungskosten (boG):

SchadenspositionWertminderung
Vorläufiger Marktwert (schadstofffrei)550.000 €
Abzug 1: Fassadenrückbau & Entsorgung (Asbest)– 42.000 €
Abzug 2: Bodendekontaminierung & PAK-Sanierung– 18.000 €
Summe der wertmindernden Faktoren (boG)– 60.000 €
Realer Verkehrswert nach ImmoWertV490.000 €

3. Das finale steuerliche Ergebnis nach § 198 BewG

Durch das Einreichen des Gutachtens muss das Finanzamt den reduzierten Wert anerkennen. Die neue Steuerberechnung stellt sich wie folgt dar:

PositionBetrag
Reduzierter Verkehrswert laut Gutachten490.000 €
Abzug persönlicher Freibetrag (Sohn, Steuerklasse I)– 400.000 €
Neues zu versteuerndes Erbe90.000 €
Neue Erbschaftssteuer (11 %)9.900 €
Steuerersparnis für den Erben6.600 €

Das steuerliche Resultat: Durch die detaillierte gutachterliche Dokumentation der Altlasten sinkt die Steuerforderung von 16.500 Euro auf 9.900 Euro. Dieses gesparte Geld bildet das erste wertvolle Fundament, um die anstehende Asbest- und PAK-Sanierung am Haus tatsächlich zu finanzieren.

Das finale steuerliche Ergebnis nach Einreichung des Gutachtens:

Durch das Einreichen des qualifizierten Gutachtens muss das Finanzamt den reduzierten Wert anerkennen. Die neue Steuerberechnung stellt sich wie folgt dar:

  • Zu versteuernder Betrag neu: 490.000 € abzüglich 400.000 € Freibetrag ergibt 90.000 €.
  • Neue Erbschaftssteuer (11 %): 9.900 €

Die grandiose Bilanz: Durch die detaillierte gutachterliche Dokumentation der Altlasten sinkt die Steuerforderung des Finanzamtes von ursprünglichen 16.500 Euro auf 9.900 Euro. Der Erbe spart direkt 6.600 Euro an Erbschaftssteuer! Dieses gesparte Geld verbleibt vollständig in seiner Tasche und bildet das erste wertvolle Fundament, um die anstehende Asbest- und PAK-Sanierung am Haus tatsächlich zu finanzieren.

Wichtig zu wissen

Ein reiner Asbestverdacht reicht für einen pauschalen Wertabzug im Gutachten nicht aus. Das deutsche Wertermittlungsrecht verlangt den belastbaren Nachweis der Schadstoffbelastung. Erst wenn die Sanierungspflicht oder der merkantile Minderwert durch harte Fakten (Laborberichte, Baujahrtypik) belegt ist, dürfen die Kosten vom vorläufigen Sach- oder Ertragswert abgezogen werden. Das Finanzamt prüft diese Positionen bei Einsprüchen extrem penibel.

Welche Unterlagen benötigt der Gutachter für eine Schadstoffbewertung?

Damit der Sachverständige den Wertabschlag für Asbest und Altlasten methodisch fundiert und rechtssicher gegenüber den Steuerbehörden begründen kann, sollten Eigentümer im Vorfeld des Ortstermins folgende Unterlagen bereitlegen:

  • Das offizielle Laborzertifikat: Ein Analysebericht eines akkreditierten Prüflabors, der die Art und Konzentration des Schadstoffs (z. B. Asbestfasertyp oder PAK-Gehalt in mg/kg) zweifelsfrei belegt.
  • Kostenvoranschläge von Fachbetrieben: Verbindliche Angebote von Sanierungsfirmen, die über den erforderlichen Sachkundenachweis nach TRGS 519 (für Asbest) oder TRGS 521 (für KMF) verfügen.
  • Die originale Baubeschreibung: Historische Unterlagen aus der Bauakte, aus denen die verwendeten Handelsnamen der Baustoffe (z. B. „Eternit“, „Fulgurit“, „Xylamon“) hervorgehen.
  • Die amtlichen Bauzeichnungen: Grundrisse und Schnitte zur exakten Berechnung der betroffenen Quadratmeterflächen an Fassade, Boden oder Dachstuhl.

Fazit und Handlungsempfehlung

Asbest, PAK und giftige Holzschutzmittel sind für Eigentümer im Alltag eine erhebliche gesundheitliche und finanzielle Belastung. Im Kontext des deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts mutieren diese Altlasten jedoch zu Ihrem wirksamsten, legalen Hebel für eine erfolgreiche Steueroptimierung. Wer den pauschalierten Feststellungsbescheid des Finanzamtes unkritisch akzeptiert, unterschreibt blind eine künstlich überhöhte Steuerrechnung für ein vermeintlich perfektes, gesundes Haus und verschenkt riesige Geldbeträge an den Staat.

Nutzen Sie Ihr ausdrückliches gesetzliches Recht auf Gegenaufklärung nach Paragraf 198 BewG. Überlassen Sie die Bewertung Ihres wertvollen Besitzes oder familiären Erbes nicht den starren Rastern behördlicher EDV-Programme. Die DEKRA-zertifizierten Sachverständigen von MV-Immobilienbewertung untersuchen Ihre Immobilie der 60er und 70er Jahre mit forensischer Präzision, dokumentieren jeden Sanierungsstau nachvollziehbar und überführen die realen Entsorgungskosten in ein belastbares Verkehrswertgutachten. So schützen Sie Ihr Erbe, sichern Ihr Recht und senken Ihre Steuerlast nachweislich um signifikante Beträge.

Für ein persönliches, absolut vertrauliches und für Sie vollkommen kostenfreies Erstgespräch bezüglich der Schadstoffbewertung Ihrer Immobilie stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Nutzen Sie hierfür einfach direkt unsere Seite Kontakt oder besuchen Sie unser Sachverständigenbüro online unter der zentralen Webadresse www.mv-immobilienbewertung.de.

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FAQ – Häufige Fragen zu Asbest und Altlasten bei Immobilien

Reicht ein bloßer Verdacht auf Asbest für einen Wertabschlag im Gutachten aus?
Nein. Ein Sachverständiger benötigt einen dokumentierten Nachweis – etwa eine Laboranalyse oder eine eindeutige Baujahrtypik –, bevor die Sanierungskosten als wertmindernder Faktor angesetzt werden können. Eine reine Vermutung genügt für die Anerkennung durch das Finanzamt nicht.

Wie viel Zeit habe ich, um gegen den Steuerbescheid des Finanzamts Einspruch einzulegen?
Die reguläre Einspruchsfrist gegen einen Steuerbescheid beträgt einen Monat nach Bekanntgabe (§ 355 Abgabenordnung). Innerhalb dieser Frist sollte das Gutachten beauftragt oder zumindest der Einspruch fristwahrend eingelegt werden, um die Nachreichung der Unterlagen zu ermöglichen.

Muss ich die Immobilie vor der Begutachtung bereits sanieren, um den Steuervorteil zu nutzen?
Nein. Das Gutachten bewertet den tatsächlichen, unsanierten Zustand zum Bewertungsstichtag. Der Wertabschlag ergibt sich gerade aus dem noch bestehenden Sanierungsbedarf – eine vorherige Sanierung würde diesen Vorteil sogar wieder verringern.

Wer trägt die Kosten für die Laboranalyse und das Gutachten?
Die Kosten für Laboranalyse und Verkehrswertgutachten trägt in der Regel der Auftraggeber. Sie stehen jedoch in der Praxis regelmäßig in einem deutlichen Verhältnis zur erzielten Steuerersparnis, wie das Praxisbeispiel oben zeigt.

Gilt der Wertabschlag für Schadstoffe nur bei Erbschaft und Schenkung, oder auch beim Verkauf?
Der Wertabschlag ist grundsätzlich unabhängig vom Anlass. Auch bei einem freihändigen Verkauf, einer Zugewinnauseinandersetzung oder einer Finanzierungsbewertung mindert eine nachgewiesene Schadstoffbelastung den erzielbaren Marktwert und sollte entsprechend berücksichtigt werden.

Murat Vural

Dipl. Ing. | Geschäftsführer MV Immobilienberatung

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