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Lexikon

Schenkungsteuer

Inhaltsverzeichnis

Die Schenkungsteuer ist die Steuer auf Vermögen, das jemand zu Lebzeiten verschenkt, etwa ein Haus an die Kinder. Sie ist im selben Gesetz geregelt wie die Erbschaftsteuer und folgt weitgehend denselben Regeln für Steuerklassen, Freibeträge und Steuersätze. In einigen wichtigen Punkten unterscheidet sie sich aber.

Was bedeutet Schenkungsteuer?

Wer eine Immobilie verschenkt, gibt Vermögen weiter, ohne dafür eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten. Damit niemand die Erbschaftsteuer umgehen kann, indem er alles kurz vor seinem Tod verschenkt, werden Schenkungen ebenfalls besteuert. Das Gesetz heißt deshalb vollständig Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. Schenkungsteuer fällt auch an, wenn der Beschenkte nur einen Teil bezahlt, etwa einen symbolischen Kaufpreis. Dann ist der Unterschied zum tatsächlichen Wert die Schenkung.

Die gesetzliche Definition nach § 7 ErbStG

Was eine steuerpflichtige Schenkung ist, bestimmt § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG:

„jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;“

Einfach gesagt: Steuerpflichtig ist alles, was jemand freiwillig und ohne volle Gegenleistung bekommt und um das er dadurch reicher wird. Behält sich der Schenker einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht vor, ist der Beschenkte entsprechend weniger bereichert.

Was anders ist als bei der Erbschaftsteuer

ErbschaftSchenkung
Eltern als EmpfängerSteuerklasse I, 100.000 € FreibetragSteuerklasse II, 20.000 € Freibetrag
Familienheim an Ehegattensteuerfrei bei zehn Jahren Selbstnutzungsteuerfrei ohne Mindestnutzungsdauer
Familienheim an Kindersteuerfrei bis 200 m²nicht befreit
Versorgungsfreibetrag für Ehegattenjanein

Ein großer Vorteil der Schenkung: Die Freibeträge können alle zehn Jahre neu genutzt werden. Schenkungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet, danach beginnt der Freibetrag von vorn. Ein Beispiel: Ein Haus im Wert von 1.200.000 Euro gehört den Eltern je zur Hälfte. Jeder Elternteil überträgt jetzt Anteile im Wert von 400.000 Euro an das Kind, zusammen also zwei Drittel des Hauses. Das bleibt steuerfrei. Das restliche Drittel kann nach zehn Jahren folgen und ist dann ebenfalls steuerfrei, sofern sein Wert die Freibeträge nicht übersteigt.

Vorsicht bei Schenkungen an Kind und Schwiegerkind gemeinsam: Das Schwiegerkind gehört zur Steuerklasse II und hat nur einen Freibetrag von 20.000 Euro.

Bedeutung für den Wert

Für die Schenkungsteuer setzt das Finanzamt den Grundbesitzwert zum Tag der Schenkung an. Davon wird der Wert eines vorbehaltenen Nießbrauchs oder Wohnungsrechts abgezogen. Weil der Grundbesitzwert in einem vereinfachten Verfahren entsteht, kann er über dem tatsächlichen Marktwert liegen. Dann lässt sich ein niedrigerer Wert durch ein Gutachten nachweisen. Wie vorbehaltene Rechte bewertet werden, zeigt der Ratgeber zum Nießbrauch.

Den Wert der Immobilie und eines vorbehaltenen Rechts zum Tag der Schenkung kann ein Verkehrswertgutachten belegen.

Häufige Fragen zur Schenkungsteuer

Wer muss die Schenkungsteuer bezahlen?

In erster Linie der Beschenkte. Das Finanzamt kann sich aber auch an den Schenker halten, denn beide haften gemeinsam. Übernimmt der Schenker die Steuer freiwillig, gilt das als zusätzliche Schenkung und wird dem Wert hinzugerechnet.

Kann ich meinem Ehepartner unser Haus steuerfrei schenken?

Ja, wenn es Ihr gemeinsames Zuhause ist. Die Schenkung des selbst genutzten Familienheims unter Ehegatten ist steuerfrei, unabhängig von Wert und Größe. Für eine Ferien- oder Zweitwohnung gilt das nicht. Anders als bei einer Erbschaft muss der Ehepartner danach auch nicht zehn Jahre darin wohnen bleiben.

Ab wann gilt die Schenkung einer Immobilie als ausgeführt?

Für die Steuer in der Regel mit dem Notartermin, wenn Auflassung und Eintragungsbewilligung erklärt sind. Auf die spätere Eintragung im Grundbuch kommt es nicht an. Dieser Tag ist auch der Stichtag für die Bewertung.

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