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Wegerechte und Leitungsrechte: Verborgene Lasten im Grundbuch und deren Wertrelevanz

Wegerechte und Leitungsrechte sind im Grundbuch eingetragene Belastungen, die den Wert einer Immobilie massiv mindern können, da sie die bauliche und wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks dauerhaft einschränken. Während Finanzämter diese Rechte bei pauschalen Bewertungen oft unzureichend berücksichtigen, ermittelt ein zertifizierter Sachverständiger die reale wirtschaftliche Belastung finanzmathematisch exakt. Über ein fundiertes Verkehrswertgutachten lässt sich so der niedrigere gemeine Wert nach § 198 BewG rechtssicher gegenüber dem Finanzamt nachweisen.

Inhaltsverzeichnis

DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE

  • Verborgene Lasten: Wegerechte und Leitungsrechte stehen in Abteilung II des Grundbuchs und gehen automatisch auf den Erben oder Käufer über. Sie erlöschen nicht durch Eigentümerwechsel.
  • Massive Wertrelevanz: Die Einschränkungen mindern den Marktwert der Immobilie erheblich, da sie die private Nutzung einschränken, Lärm oder visuelle Beeinträchtigungen verursachen und Bauverbote auslösen.
  • Finanzamt-Pauschalisierung: Die Finanzbehörden ignorieren diese grundbuchlichen Lasten bei der Erbschaftssteuererklärung oft komplett oder berechnen sie nach starren Tabellen weit unter dem realen Marktschaden.
  • Rechtssicherer Nachweis: Ein nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierter Sachverständiger berechnet den exakten Minderwert nach der ImmoWertV und drückt den steuerlichen Wert über den § 198 BewG.

Der Kauf oder das Erben einer Immobilie ist für die meisten Menschen mit der Vorstellung von uneingeschränktem Eigentum und gestalterischer Freiheit verbunden. Doch der Blick auf das oberirdisch sichtbare Grundstück und das Wohngebäude greift oft zu kurz. Die wahre rechtliche und wirtschaftliche Dimension einer Immobilie offenbart sich erst bei einem Blick in die Abteilung II des Grundbuchs. Hier schlummern nicht selten Belastungen, die als sogenannte Wegerechte oder Leitungsrechte definiert sind.

In der Praxis der Immobilienbewertung werden diese Rechte als Dienstbarkeiten bezeichnet. Sie räumen einem Dritten – sei es dem Nachbarn, der Gemeinde oder einem Energieversorgungsunternehmen – das Recht ein, ein Grundstück in einer ganz bestimmten Weise zu nutzen, oder sie verbieten dem Eigentümer Handlungen auf seinem eigenen Grund und Boden. Was im Alltag oft über Jahrzehnte hinweg konfliktfrei gelebt wurde, entpuppt sich bei einer Eigentumsübertragung, einer Schenkung oder im Erbfall plötzlich als massiver wirtschaftlicher Störfaktor.

Denn eines steht fest: Jede Einschränkung der freien Verfügungsmacht mindert den Wert eines Grundstücks. Das Problem verschärft sich, wenn das Finanzamt den Grundbesitzwert für die Festsetzung der Erbschafts- oder Schenkungssteuer ermitteln muss. Die Finanzbehörden neigen im Rahmen ihrer standardisierten Schreibtisch-Bewertungen dazu, diese verborgenen Lasten schlichtweg zu übersehen oder deren wertmindernde Effekte drastisch zu unterschätzen. Um sich vor einer ungerechtfertigt hohen Steuerlast zu schützen, müssen Eigentümer die Systematik dieser Rechte verstehen und wissen, wie ein unabhängiges Verkehrswertgutachten den realen Minderwert finanzmathematisch exakt nachweist.

Rechtliche Grundlagen: Was sind Dienstbarkeiten?

Das deutsche Sachenrecht unterscheidet im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im Wesentlichen zwei Formen von Dienstbarkeiten, die als Wegerecht oder Leitungsrecht im Grundbuch verankert werden:

  1. Die Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB): Hier ist das Recht an ein anderes Grundstück (das sogenannte herrschende Grundstück) gekoppelt. Typisches Beispiel: Der Eigentümer des hinteren Grundstücks (Pfeifenkopfgrundstück) darf den Weg des vorderen Grundstücks (dienendes Grundstück) nutzen, um zu seiner Haustür zu gelangen. Dieses Recht ist ortsgebunden und geht bei einem Verkauf des herrschenden Grundstücks automatisch auf den neuen Eigentümer über.
  2. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB): Dieses Recht ist an eine konkrete Person oder eine juristische Person (z. B. ein Energieversorgungsunternehmen oder die Stadtwerke) gebunden. Typisches Beispiel: Der Netzbetreiber darf eine Gasleitung quer durch das Grundstück legen und diese zu Wartungszwecken betreten. Dieses Recht ist nicht übertragbar und erlischt in der Regel erst mit dem Tod der Person oder der Auflösung des Unternehmens, es sei denn, es wurden vertragliche Nachfolgeklauseln vereinbart.

Dienstbarkeiten zeichnen sich dadurch aus, dass sie „dinglich gesichert“ sind. Das bedeutet, sie sind fest mit dem Grundstück verbunden und überdauern jeden Eigentümerwechsel, jede Erbschaft und jeden Verkauf. Sie können nicht einseitig vom Grundstückseigentümer gekündigt oder gelöscht werden. Eine Löschung erfordert immer die ausdrückliche, notariell beglaubigte Löschungsbewilligung des Begünstigten.

Das Wegerecht: Arten, Pflichten und Konfliktpotenziale

Das Wegerecht räumt dem Nachbarn das Recht ein, das dienende Grundstück zum Gehen oder Befahren zu nutzen. In der Praxis unterscheidet man präzise:

  • Gehrecht: Der Begünstigte darf den definierten Streifen nur zu Fuß, gegebenenfalls mit dem Fahrrad oder Kinderwagen, überqueren.
  • Fahrrecht: Erlaubt das Befahren mit Kraftfahrzeugen, Lieferwagen oder landwirtschaftlichen Maschinen.

Mit dem Wegerecht ist untrennbar das sogenannte Schonungsprinzip (§ 1020 BGB) verbunden. Der Berechtigte muss das Recht so schonend wie möglich ausüben. Dennoch wiegt die Belastung für den Eigentümer schwer: Er darf den Weg zu keiner Zeit blockieren, keine Tore dauerhaft verschließen (es sei denn, der Nachbar erhält einen Schlüssel) und den Weg nicht baulich verändern oder überbauen.

Ein oft übersehener Aspekt ist die Unterhaltungspflicht (§ 1021 BGB). Wer den Weg nutzt, muss sich in der Regel an den Kosten für Instandhaltung, Streupflicht und Winterdienst beteiligen. Fehlen hierzu jedoch konkrete vertragliche Vereinbarungen in der originalen Bestellungsurkunde, bleibt der Eigentümer des dienenden Grundstücks oft auf den Kosten und dem Haftungsrisiko sitzen – ein gravierender wertmindernder Faktor.

Experten-Tipp

Prüfen Sie bei Rechten in Abteilung II des Grundbuchs immer, ob eine Gegenleistung in Form einer Geldrente (ausdrücklich als „Rentenschuld“ oder „Reallast“) vereinbart wurde. Fehlt eine solche vertragliche Regelung im ursprünglichen Bestellungsurkunde, die beim Amtsgericht hinterlegt ist, muss der Sachverständige den reinen, unkompensierten Nachteil des Rechts als Wertminderung vom Immobilienwert abziehen.

Das Leitungsrecht: Der unsichtbare Eingriff unter der Erde

Während das Wegerecht oberirdisch sichtbar und erlebbar ist, schlummert das Leitungsrecht meist unsichtbar im Erdreich oder verläuft als Freileitung über dem Grundstück. Begünstigte sind hier fast immer Infrastrukturunternehmen (Stromnetzbetreiber, Telekommunikationsfirmen, Abwasserzweckverbände).

Das Leitungsrecht gewährt dem Betreiber das Recht, Leitungen zu verlegen, zu betreiben, zu warten und das Grundstück hierfür jederzeit zu betreten oder zu befahren. Die weitreichendste Konsequenz eines Leitungsrechts ist jedoch das damit verbundene Schutzstreifen-Bebauungsverbot.

Um die Leitungen vor Beschädigungen durch Fundamente zu schützen und im Falle eines Rohrbruchs schnellen Zugriff mit schwerem Gerät zu garantieren, darf im Umkreis von mehreren Metern links und rechts der Leitung keinerlei bauliche Anlage errichtet werden. Das bedeutet ein absolutes Verbot für:

  • Hausanbauten oder Wintergärten
  • Garagen, Carports oder massive Schuppen
  • Swimmingpools, Teichanlagen oder tiefwurzelnde Bäume

Befindet sich ein solches Leitungsrecht quer auf einem ansonsten attraktiven, großen Grundstück, kann dies die theoretische Ausnutzung des Baurechts (gemäß § 34 BauGB oder Bebauungsplan) vollständig zunichte machen. Ein eigentlich als „vollwertiges Bauland“ eingestuftes Areal mutiert in der Zone des Schutzstreifens zu minderwertigem Gartenland.

Die Wertermittlung von Dienstbarkeiten: Wie Sachverständige den Minderwert berechnen

Die Ermittlung der Wertrelevanz von Wegerechten und Leitungsrechten gehört zu den anspruchsvollsten Aufgaben in der Immobilienbewertung. Ein zertifizierter Sachverständiger (z. B. nach DIN EN ISO/IEC 17024) greift hierbei nicht auf pauschale Daumenregeln zurück, sondern nutzt das methodische Instrumentarium der Anlage 1 zur Wertermittlungsrichtlinie (BewG/ImmoWertV).

Die Wertermittlung erfolgt über eine dreistufige Systematik:

Schritt 1: Ermittlung des unbelasteten Marktwerts

Zuerst bewertet der Gutachter die Immobilie so, als gäbe es die Belastung im Grundbuch überhaupt nicht. Je nach Immobilienart nutzt er hierfür das Sachwertverfahren (für eigengenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser), das Ertragswertverfahren (für Mietobjekte) oder das Vergleichswertverfahren (für Eigentungswohnungen).

Schritt 2: Quantifizierung der Beeinträchtigung (Der Schaden am Grundstück)

Nun untersucht der Sachverständige die konkreten Auswirkungen des Rechts auf das Grundstück. Dabei spielen folgende Faktoren eine Rolle:

  • Flächenanteil des Schutzstreifens/Weges: Wie viel Quadratmeter des Grundstücks sind direkt betroffen?
  • Grad der Einschränkung: Handelt es sich um ein reines Gehrecht (geringere Beeinträchtigung) oder um ein massives Fahrrecht für Schwerlastverkehr (hohe Lärm- und Abgasimmissionen, Verlust der Privatsphäre)? Liegt ein totales Bauverbot vor?
  • Lage des Streifens auf dem Grundstück: Verläuft das Wegerecht unauffällig an der äußersten Grundstücksgrenze entlang oder schneidet es den Garten direkt vor der Hauptterrasse in zwei Hälften?

Der Gutachter ermittelt den sogenannten Bodenwertanteil der belasteten Fläche und wendet darauf einen Minderungsfaktor an. Bei einem totalen Bebauungsverbot durch ein Leitungsrecht wird der Bodenwert der betroffenen Teilfläche oft um 80 bis 100 Prozent abgewertet.

Schritt 3: Kapitalisierung des jährlichen Schadens (falls zutreffend)

Führt das Recht zu einer dauerhaften wirtschaftlichen Einbuße – zum Beispiel weil ein Vermieter eine Wohnung wegen des ständigen Lieferverkehrs des Nachbarn auf dem Wegerecht nur zu einer geringeren Miete anbieten kann –, wird dieser jährliche Mietverlust (der nachhaltige Ertragsnachteil) über die Restnutzungsdauer des Gebäudes mit dem passenden Liegenschaftszinssatz kapitalisiert.

Das finale mathematische Ergebnis wird als besondere objektspezifische Grundstücksmerkmal (boG) direkt vom vorläufigen Sach- oder Ertragswert abgezogen.

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Das fundamentale Problem mit dem Finanzamt bei Erbschaft und Schenkung

Erhalten Sie vom zuständigen Finanzamt die Aufforderung zur Abgabe einer Feststellungserklärung für die Erbschaftssteuer, bewertet die Behörde die Immobilie nach standardisierten Massenermittlungsverfahren. Das Finanzamt greift dabei stur auf den Bodenrichtwert und typisierte Gebäudewerte zu.

Das Problem: Die Finanzbehörden ignorieren die Eintragungen in Abteilung II des Grundbuchs im ersten Schritt fast immer vollständig. Für den Sachbearbeiter existiert das Wegerecht oder das Leitungsrecht schlichtweg nicht, da es in den elektronischen Meldedaten der Gutachterausschüsse für das Einzelobjekt nicht automatisch hinterlegt ist. Das Amt unterstellt eine makellose, uneingeschränkt nutzbare Immobilie und setzt den Grundbesitzwert viel zu hoch an.

Selbst wenn das Finanzamt das Recht formal anerkennt, nutzt es zur Berechnung oft die starren Tabellenwerte des Bewertungsgesetzes (§ 15 BewG), die mit einem fiktiven Zinssatz von 5,5 Prozent arbeiten. Dieser starre gesetzliche Ansatz geht völlig an den realen Marktgegebenheiten vorbei und unterschreitet den tatsächlichen wirtschaftlichen Schaden auf dem freien Immobilienmarkt meist erheblich.

Die Rettung über den § 198 BewG: Das qualifizierte Erbschaftsgutachten

Sie sind dieser behördlichen Überbewertung jedoch nicht hilflos ausgeliefert. Der Gesetzgeber hat mit dem § 198 Bewertungsgesetz (BewG) eine explizite Öffnungsklausel geschaffen. Diese besagt: Weist der Steuerpflichtige nach, dass der tatsächliche Verkehrswert (der gemeine Wert) am Stichtag niedriger ist als der pauschal berechnete Wert des Finanzamtes, ist der niedrigere Wert der Besteuerung zugrunde zu legen.

Ein formelles, methodisch einwandfreies Erbschaftsgutachten ist in diesem Fall Ihr einzig rechtssicheres Beweismittel. Wenn wir als zertifiziertes Sachverständigenbüro die exakten wertmindernden Faktoren des Wege- oder Leitungsrechts nach den strengen Regeln der ImmoWertV herleiten, muss das Finanzamt diesen realen Minderwert anerkennen. Egal ob sich Ihre Immobilie in Neuss , in der Landeshauptstadt Düsseldorf oder im Umland wie Kaarst befindet – wir weisen den Markt-Malus der grundbuchlichen Lasten hieb- und stichfest nach.

Wichtig zu wissen

Leitungsrechte (z. B. für Hochspannungsleitungen, Abwasserkanäle oder Gasleitungen) beinhalten fast immer ein striktes Bebauungsverbot in einem definierten Schutzstreifen. Das bedeutet, dass dieser Teil des Grundstücks weder durch Anbauten, Garagen noch durch Pools genutzt werden darf, was den Bodenwert dieses Bereichs im Gutachten oft um 80 bis 100 Prozent entwertet.

Ein anschauliches Berechnungsbeispiel aus der Gutachterpraxis

Wie massiv sich die gutachterliche Berücksichtigung eines Leitungsrechts auf die Erbschaftssteuer auswirkt, zeigt das folgende Praxisbeispiel aus unserem Büro.

Der Sachverhalt:

Ein Sohn erbt von seinem Vater ein großes Baugrundstück (1.000 qm) mit einem älteren Einfamilienhaus. Mitten durch den Garten verläuft ein eingetragenes Leitungsrecht für eine Hauptabwasserleitung der Gemeinde inklusive eines 6 Meter breiten Schutzstreifens (Bebauungsverbot). Betroffen sind exakt 300 qm der Grundstücksfläche. Der persönliche Freibetrag des Sohnes beträgt 400.000 Euro (Steuerklasse I). Der Bodenrichtwert liegt bei hohen 400 Euro/qm.

1. Die pauschale Berechnung des Finanzamtes (Ohne Lastenberücksichtigung):

Das Finanzamt berechnet den Bodenwert stur:

1.000 qm×400 €=400.000 €1.000\text{ qm} \times 400\text{ \euro} = 400.000\text{ \euro}

Hinzu kommt der pauschale Gebäudewert von 200.000 Euro.

  • Festgestellter Grundbesitzwert des Finanzamts: 600.000 €
  • Abzug persönlicher Freibetrag des Sohnes: – 400.000 €
  • Zu versteuerndes Erbe: 200.000 €
  • Zu zahlende Erbschaftssteuer (Steuerklasse I, 11 %): 22.000 €

2. Die exakte Wertermittlung durch den MV-Immobilienbewertung-Gutachter:

Der Sohn legt rechtzeitig Einspruch ein und beauftragt uns mit einem Gutachten nach § 198 BewG. Der Sachverständige bewertet die 300 qm Schutzstreifenfläche aufgrund des totalen Bauverbots separat und setzt hierfür einen berechtigten Minderwert von 80 Prozent an, da diese Fläche niemals für einen Anbau, eine Garage oder eine Poolanlage genutzt werden kann.

  • Rechnerischer Abschlag für das Leitungsrecht (boG): 300 qm×400 €×80%=𝟗𝟔.𝟎𝟎𝟎 €300\text{ qm} \times 400\text{ \euro} \times 80\% = \mathbf{96.000\text{ \euro}} Minderung.
  • Realer Verkehrswert laut Sachverständigengutachten: 600.000 € – 96.000 € = 504.000 €

Das steuerliche Endergebnis:

  • Zu versteuernder Betrag neu: 504.000 € – 400.000 € (Freibetrag) = 104.000 €
  • Neue Erbschaftssteuer (Progressionsstufe sinkt auf 7 %): 7.280 €

Die Bilanz: Durch das qualifizierte Verkehrswertgutachten sinkt die Steuerforderung des Finanzamtes von ursprünglichen 22.000 Euro auf gerade einmal 7.280 Euro. Der Erbe spart direkt 14.720 Euro an Erbschaftssteuer. Die Investition in den Sachverständigen hat sich somit um ein Vielfaches ausgezahlt. Detaillierte Einblicke in unsere fairen Honorarstrukturen findest du auf unserer Seite Preise.

Wichtige Unterlagen für die Bewertung von Grundbuchlasten

Damit der Sachverständige den Minderwert von Wegerechten oder Leitungsrechten rechtssicher und unanfechtbar gegenüber dem Finanzamt herleiten kann, benötigt er neben den klassischen Unterlagen zwei ganz spezifische Dokumente:

  1. Der vollständige, aktuelle Grundbuchauszug (Abteilung II): Hier muss das Recht wortwörtlich erfasst sein. Wichtig ist, dass alle Seiten vorliegen, um eventuelle Querverweise zu prüfen.
  2. Die originale Bestellungsurkunde (Eintragungsbewilligung): Dies ist das wichtigste Dokument überhaupt. Der reine Grundbucheintrag ist oft sehr kurz gehalten (z. B. „Wegerecht für den jeweiligen Eigentümer von Flurstück 45“). Die exakten Rechte und Pflichten, der genaue Verlauf des Weges, Regelungen zur Kostenaufteilung, Unterhaltspflichten oder eventuelle Entschädigungsrenten stehen ausschließlich in der historischen Bestellungsurkunde. Diese muss der Eigentümer beim zuständigen Amtsgericht (Grundbuchamt) als Kopie aus der Grundbuchakte anfordern, falls sie nicht mehr in den privaten Unterlagen existiert.

Häufige Fragen zu diesem bürokratischen Ablauf beantworten wir dir kompakt und übersichtlich in unseren FAQ.

Fazit: Verborgene Lasten erfordern sichtbare Expertise

Wegerechte und Leitungsrechte im Grundbuch sind keine theoretischen Randnotizen, sondern harte, wertbeeinflussende Faktoren, die den Marktwert einer Immobilie massiv nach unten drücken können. Wer im Erbfall oder bei einer Schenkung die Augen vor diesen Belastungen verschließt und den pauschalen Steuerbescheid des Finanzamtes ungeprüft akzeptiert, zahlt fast immer einen bitteren, finanziellen Aufpreis für ein „Phantom-Vermögen“, das real auf dem Markt wegen der Grundbucheinträge niemals erzielt werden könnte.

Nutzen Sie Ihr gesetzliches Recht auf Gegenaufklärung nach § 198 BewG. Vertrauen Sie auf die Erfahrung und mathematische Präzision von MV-Immobilienbewertung. Unsere DEKRA-zertifizierten Sachverständigen fordern die Eintragungsbewilligungen an, analysieren die genauen räumlichen und wirtschaftlichen Einschränkungen Ihrer Dienstbarkeiten und überführen diese in ein hieb- und stichfestes Gutachten, das Ihre Erbschaftssteuer nachweislich minimiert.

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