Der Zugewinnausgleich ist der Ausgleich des Vermögenszuwachses zwischen Ehepartnern, wenn eine Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft endet, meist durch Scheidung. Wer während der Ehe mehr hinzugewonnen hat, muss dem anderen die Hälfte des Unterschieds auszahlen. Gehört eine Immobilie zum Vermögen, hängt das Ergebnis oft entscheidend von ihrem Wert ab.
Was bedeutet Zugewinnausgleich?
Viele glauben, bei einer Scheidung werde alles geteilt, was beiden gehört. Das stimmt nicht. Jeder Ehepartner behält sein Eigentum. Ausgeglichen wird nur der Zuwachs: Für jeden Ehepartner wird verglichen, was er bei der Hochzeit besaß und was er am Ende der Ehe besitzt. Wer mehr hinzugewonnen hat, zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz. Das Haus wechselt also nicht automatisch den Eigentümer, aber sein Wert fließt in die Rechnung ein.
Die gesetzliche Definition nach § 1373 BGB
Den Zugewinn definiert § 1373 BGB:
„Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.“
Wie der Ausgleich berechnet wird, regelt § 1378 Absatz 1 BGB:
„Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.“
Das heißt: Maßgeblich sind zwei Stichtage. Das Anfangsvermögen wird zum Tag der Hochzeit ermittelt, das Endvermögen zum Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird. Erbschaften und Schenkungen von Dritten, etwa von den Eltern, werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, auch wenn sie erst während der Ehe erfolgen. Ausgeglichen wird bei ihnen nur die Wertsteigerung.
Ein Beispiel mit Immobilie
Der Ehemann erbt während der Ehe ein Haus. Die Ehefrau hat in der Ehe 50.000 Euro angespart.
| Ehemann | Ehefrau | |
|---|---|---|
| Anfangsvermögen, einschließlich Erbschaft | 300.000 € (Haus beim Erbfall) | 0 € |
| Endvermögen | 450.000 € (Haus heute) | 50.000 € |
| Zugewinn | 150.000 € | 50.000 € |
Der Unterschied beträgt 100.000 Euro. Die Ehefrau hat einen Anspruch auf die Hälfte, also 50.000 Euro. Das Beispiel ist vereinfacht: In der Praxis wird das Anfangsvermögen zusätzlich um die Geldentwertung bereinigt, und Schulden werden berücksichtigt.
Bedeutung für den Wert
Gehört eine Immobilie zum Vermögen, muss ihr Verkehrswert oft für zwei Stichtage ermittelt werden, die viele Jahre auseinanderliegen können. Schon kleine Unterschiede in der Bewertung wirken sich direkt auf die Ausgleichszahlung aus, und zwar zur Hälfte. Besonderheiten gelten bei Immobilien, die unter Vorbehalt eines Nießbrauchs geschenkt wurden: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bleibt der Wertzuwachs, der allein darauf beruht, dass der Nießbrauch mit der Zeit an Wert verliert, grundsätzlich außer Betracht.
Für den Zugewinnausgleich lässt sich der Wert einer Immobilie zu beiden Stichtagen in einem Verkehrswertgutachten ermitteln, auch rückwirkend.
Häufige Fragen zum Zugewinnausgleich
Muss ich das Haus nach der Scheidung verkaufen?
Nicht unbedingt. Der Zugewinnausgleich ist ein Anspruch auf Geld, nicht auf das Haus. Wer die Ausgleichszahlung aus anderen Mitteln oder über einen Kredit leisten kann, darf das Haus behalten. Vorsicht gilt, wenn stattdessen eine Immobilie an den anderen Ehepartner übertragen wird: Steuerlich kann das als Verkauf gelten, und bei einer vermieteten Immobilie innerhalb der Zehnjahresfrist kann Einkommensteuer anfallen. Gehört das Haus beiden gemeinsam, ist das allerdings eine eigene Frage, die gesondert geklärt werden muss.
Wie wird der Wert des Hauses zum Tag der Hochzeit ermittelt?
Rückwirkend, mit den Marktdaten, die für diesen Tag gelten, etwa den damaligen Bodenrichtwerten. Liegt die Hochzeit Jahrzehnte zurück, ist der damalige Zustand des Hauses oft schwer zu belegen. Alte Fotos, Rechnungen und Bauunterlagen helfen dabei.
Kann man den Zugewinnausgleich ausschließen?
Ja, durch einen Ehevertrag beim Notar. Die Ehepartner können den Ausgleich ganz ausschließen oder einzelne Vermögenswerte wie ein Unternehmen oder eine geerbte Immobilie herausnehmen. Ein solcher Vertrag kann auch noch während der Ehe geschlossen werden.